Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holler GmbH Schreinerei und Innenausbau Hexenweg 7 35410 Hungen

Entsprechend der werkseigenen Produktionskontrolle bestätigen wir, daß Fenster und Türen die vorgegebenen Anforderungen des Wärmeschutzes nach DIN 4108, T4, Wärmeschutz im Hochbau "Wärme und feuchteschutz- technische Merkmale" der Gebrauchtauglichkeit nach DIN 18055 "Fenster, Fugendurchlässigkeit Kennwerte", Schlagregendichtigkeit und mechanische Beanspruchung, Anforderung und Prüfung des Schallschutzes nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" erfüllen.

Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe, sofern nicht besondere abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

1.) Preise

Alle Preise sind freibleibend, soweit die Waren oder Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß geliefert oder erbracht werden sollen. Abweichend hiervon können jedoch feste Preise gesondert schriftlich vereinbart werden. Bei Steigerung der Material- und Rohstoffpreise, der Herstellungs- und Transportkosten etc. ist der Verkäufer nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluß berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Lohnerhöhungen sind ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen. Rückgängigmachung der Bestellung ist ohne Einverständnis des Verkäufers nur so lange möglich, wie dieser die Bestellung nicht angenommen hat. Nimmt der Verkäufer die Bestellung nicht an, wird er innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Bestellung dem Besteller die Ablehnung schriftlich mitteilen. Die Annahme der Bestellung wird ebenfalls schriftlich bestätigt.

2.) Maßberechnungen

Zur Berechnung gelangt das tatsächliche Rolladenmaß, und zwar bei Rolladen: (Holz oder Kunststoff) lichte Breite der Fensteröffnung plus 5 cm, lichte Höhe der Fensteröffnung plus 15 cm, Mindestmaßberechnung 1 qm. Fenster allgemein: Die Berechnung bezieht sich auf das tatsächlich gelieferte Blendrahmenaußenmaß.

3.) Lieferfristen

Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten; sie sind jedoch nur als annähernd gegeben zu betrachten. Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art, Ausbleiben von Materiallieferungen sowie sonstige Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne das Verschulden des Verkäufers eintreten, schieben die Lieferungen entsprechend hinaus. Sie berechtigen den Verkäufer aber auch von seinen Verpflichtungen zurückzutreten. Verspätete Lieferungen geben dem Käufer erst dann das Recht zum Rücktritt, wenn dieser dem Verkäufer schriftlich unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt angedroht hat, und der Verkäufer bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht geliefert hat.

4.) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers im Sinne des erweiterten Eigentumsvorbehalts bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann über, wenn auch alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Verkauft der Käufer die Ware weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbereich berechtigt. Die hierbei entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt dem Verkäufer ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.

5.) Ausführung und Gewährleistung

Maßgebend für die Ausführung sind die allgemeinen technischen Vorschriften zur VOB - DIN 18 358 - Für alle sonstigen Merkmale gilt die VOB letzte Fassung - als vereinbart. Gewährleistung erfolgt nach § 13 Abs. 4 VOB - letzte Fassung. Weiter gelten für die Ausführung und Material die DIN-Normen 18 074 - 18 077. Bei getönten Gläsern übernehmen wir keine Garantie für Spannungsrisse!

6.) Abänderungen

Abänderungen dieser Verkaufsbedingungen und mündliche Zusagen irgendwelcher Art, insbesondere Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Zeit der Lieferung, haben nur Gültigkeit, wenn diese dem Käufer vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

7.) Zahlungsbedingungen

Zahlung hat rein netto Kasse nach Rechnungseingang zu erfolgen. sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Gegenansprüche des Käufers oder Ansprüche auf Ersatzlieferungen berechtigen nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises, wenn die Gegenforderung des Verkäufers schriftlich anerkannt ist oder ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel vorliegt. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt, angenommen, und dies unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die ihm tatsächlich entstandenen Zinsen, mindestens aber in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Verkäufers sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, es sei denn, die Berechtigung ist ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.

8.) Montage

Soweit die Montagekosten im Kaufpreis enthalten sind, basieren sie auf einer Preiskalkulation, die davon ausgeht, daß die Montage ohne besondere Vorarbeiten möglich ist. Stemmarbeiten, z.B. in Beton oder zusätzliche Arbeiten ähnlicher Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten etc., sind nicht Bestandteil des Vertrages und jeweils gesondert zu berechnen.

9.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner hinsichtlich aller Verbindlichkeiten, die aus dem abgeschlossenen Vertrag entstehen und mit ihm zusammenhängen, jeweils der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist für den im § 29 Abs. 2 ZPO erwähnten Personenkreis des Amtsgericht Gummersbach. Für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden, wird ausdrücklich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gummersbach vereinbart. In allen anderen Fällen richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Käufers, in Ermangelung eines solchen nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung. In allen anderen Fällen richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Zivilprozeßordnung

10.) Allgemeines

Sollte eine Bestimmung dieser Bestellung oder der Verkaufsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.